Strafrecht

Verkalkuliert: Gebrauch des Taschenrechners am Steuer verboten

Nicht nur, wer als Führer eines Kraftfahrzeugs ein Smartphone oder anderes Mobiltelefon bei der Fahrt benutzt und das Gerät dafür aufnimmt oder hält oder dabei den Blick zu lange vom Verkehrsgeschehen abwendet, erfüllt einen Bußgeldtatbestand. Auch der Gebrauch eines Taschenrechners erfüllt die Voraussetzungen für das Bußgeld. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss am 16. Dezember 2020 klargestellt.

Ein Autofahrer war zu einer Geldbuße verurteilt worden, nachdem er am Steuer einen Taschenrechner benutzt hatte. Nachdem das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt hatte, wie die Benutzung eines Taschenrechners am Steuer zu beurteilen ist, hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Somit dürfe am Steuer ein Taschenrechner nicht benutzt werden (BGH, Pressemitteilung vom 18. Februar 2021).

Die maßgebliche Vorschrift, § 23a Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Benutzung einer ganzen Reihe von Geräten, nämlich von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, wenn dafür das betreffende Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss oder der Blick zu lange vom Verkehrsgeschehen abgewendet wird. Beispielhaft werden in § 23a StVO “auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder” genannt.

Bei Taschenrechnern war zwischen den Gerichten unterschiedlich beurteilt worden, ob diese zu den von § 23a Abs. 1a StVO erfassten elektronischen Geräten gehören. Mit der Zuordnung der Taschenrechner zu den Geräten zur Information hat der Bundesgerichtshof dies nun klargestellt.

Die Benutzung von Taschenrechnern am Steuer dürfte eher selten vorkommen. Sie ist aber genauso gefährlich wie z. B. das Tippen einer Nachricht auf einem Smartphone, weil der Autofahrer hierdurch vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird. Es wird nunmehr wohl nicht mehr möglich sein, in unklaren Situationen ein Bußgeld mit dem Argument abzuwenden, man habe kein Smartphone, sondern lediglich einen Taschenrechner benutzt.