Zivilrecht

Wie ein Zivil-Rechtsstreit verläuft

Die Klage ist eingereicht und dannn passiert erstmal gar nichts mehr…? Ein kurzer Überblick über den Ablauf eines ganz normalen Rechtsstreits beim Amtsgericht oder beim Landgericht.

Nachdem die Klage beim Gericht eingegangen ist, muss sie zunächst dem zuständigen Richter bzw. der zuständigen Kammer (beim Landgeriicht) zugeordnet werden. Dies geschieht meist in einer zentralen Verteilstelle im Gericht. Danach gelangt die Klage an die Geschäftsstelle, die die wesentlichen Daten zu dem Verfahren erfasst. Das Aktenzeichen wird entweder durch die Verteilstelle oder die Geschäftsstelle vergeben.

Die Geschäftsstelle legt die Klage zunächst dem Kostenbeamten vor, der prüft, wie hoch der Kostenvorschuss sein muss. Die Klage wird nämlich erst dann weiter bearbeitet, wenn der Kläger hierfür den gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschuss eingezahlt hat. Die Höhe des Kostenvorschusses hängt vom Streitwert ab, das ist das in Euro ausgedrückte Interesse des Klägers an der Klage. In Zweifelsfällen legt der Kostenbeamte dem zuständigen Richter die Akte zur Festsetzung des Streitwerts vor. Soweit nicht bereits ein ausreichender Kostenvorschuss eingezahlt worden ist, wird dem Kläger nun eine Kostenrechnung übersendet.

Ist der Kostenvorschuss eingegangen und entspricht die Klageschrift den gesetzlichen Formvorschriften (die Klage muss z. B. die Parteien vollständig mit Anschrift bezeichnen, einen Antrag enthalten und unterschrieben sein), entscheidet der zuständige Richter, ob das sogenannte “schriftliche Vorverfahren”, das “vereinfachte Verfahren” durchgeführt werden soll oder ein “früher erster Termin”. Die Klage wird beim Gegner zugestellt und beiden Seiten die Entscheidung über die Verfahrensweise mitgeteilt. In der Regel hat nun der Gegner eine Frist, binnen der er mit Schriftsatz mitteilen soll, ob er sich gegen die Klage verteidigt und mit welchen Argumenten. Ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden und hat der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, kann nach zwei Wochen der Beklagte mit einem Versäumnisurteil verurteilt werden, wenn der Beklagte nicht binnen dieser zwei Wochen mitgeteilt hat, dass er sich verteidigen will.

Am Landgericht besteht in der Regel Anwaltszwang, das heißt, man muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Von den Parteien selbst eingereichte Schriftsätze u. a. darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen. Ausnahmen vom Anwaltszwang gibt es u. a. im selbstständigen Beweisverfahren oder im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Das Gericht wird in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchführen. Hierzu müssen die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten erscheinen. Es wird der Streit erörtert und versucht, eine Einigung herbeizuführen (hierfür gibt es als ersten Schritt auch den so genannten “Gütetermin”, an den sich meist die mündliche Verhandlung anschließt, falls eine Einigung nicht zustande gekommen ist). Schon bei der anschließenden Verhandlung kann das Gericht auch Beweise erheben. Im Übrigen wird der Rechtsstreit erörtert.

Haben die Parteien die Anträge gestellt (der Kläger die Verurteilung des Beklagten beantragt und der Beklagte die Abweisung der Klage), hat das Gericht zu entscheiden. Entweder ist die Sache entscheidungsreif und ein Urteil kann verkündet werden, mit dem der Rechtsstreit beendet wird, oder es ist noch Beweis zu erheben oder rechtliches Gehör zu gewären (es kann z. B. ein Beweisbeschluss oder ein Hinweisbeschluss erlassen werden). In der Regel wird nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein Urteil oder Beschluss im Verkündungstermin bekannt gemacht. Zum Verkündungstermin ist ein Erscheinen der Parteien nicht erforderlich.

Im Verfahren vor Zivilgerichten sind Fristen einzuhalten. Es gibt gesetzlich festgelegte Fristen, z. B. für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren, und solche, die das Gericht festlegt. Das Versäumen von Fristen kann zu Nachteilen für die säumige Partei führen, und zwar bishin zum Verlieren des Rechtsstreits, weil zu spät Vorgebrachtes oftmals nicht mehr zu berücksichtigen ist. Damit geben die Fristen dem Rechtsstreit einen wesentlichen formalen Charakter.

Neben den Fristen gibt es noch einen weiteren wesentlichen Faktor, mit dem der Streit gewonnen oder verloren werden kann, ohne dass es darauf ankommt, wie der streitgegenständliche Sachverhalt tatsächlich gelegen hat: die Darlegungs- und Beweislast. Alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel sind vollständig vorzubringen. Fehlt es an Darlegungen zu einer Voraussetzung für einen Anspruch oder ein Gegenrecht, kann das Urteil in mit einer Entscheidung ergehen, die dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht gerecht wird und trotzdem rechtmäßig ist, weil dem Gericht bestimmte Informationen nicht vorgelegen haben. Entsprechendes gilt für die Beweisführung. Wenn eine Tatsache nicht bewiesen werden kann, kann es – völlig rechtmäßig – zu einer Entscheidung kommen, die mit dem von den Parteien erlebten Geschehen nicht übereinstimmt.

Wird ein Beweisbeschluss verkündet, kann es auch dazu kommen, dass einer Partei noch ein Kostenvorschuss auferlegt wird, um die Ladung des Zeugen oder die Beauftragung des Sachverständigen oder die Aufbringung anderer mit der Beweisaufnahme einhergehender Kosten zu ermöglichen. Das Gericht kann die Durchführung der Maßnahme davon abhängig machen, dass der Kostenvorschuss binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen hat. Zahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht ein, besteht das Risiko, dass ihr ein Beweisnachteil entsteht, weil die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Wird eine Beweisaufnahme durchgeführt, dann handelt es sich meistens darum, dass Zeugen vernommen werden, Sachverständige beauftragt werden oder eine Sache in Augenschein genommen wird (z. B. auch in einem Ortstermin). Nach der Beweisaufnahme habebn die Beteiligten das Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und können auch Beweisanträge stellen. Schließlich bestimmt das Gericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung.

Wird ein Urteil verkündet, ist der Rechtsstreit in dem Umfang beendet, wie die Reichweite des Urteils ist. In den meisten Fällen ist mit dem Urteil der Rechtsstreit in der aktuellen Instanz beendet. Ausnahmen sind z. B. gegeben, wenn nur ein Grundurteil oder ein Teilurteil ergeht. Dann ist der Rechtsstreit noch wegen noch nicht geklärter Fragen weiterzuführen.

Nach der Verkündung des Urteils in der ersten Instanz haben die Parteien einen Monat lang Gelegenheit, zu überlegen, ob sie den Rechtsstreit in der zweiten Instanz – beim Berufungsgericht – fortsetzen wollen. Die Einlegung der Berufung hat bei dem Berufungsgericht mit Schriftsatz eines Rechtsanwalts zu erfolgen. In einem weiteren Monat ist die Berufung zu begründen.