Nachträglich abgesenkter Strafrahmen gilt als milderes Gesetz – und das Revisionsgericht korrigiert Schuldspruch und Einzelstrafen selbst
BGH, Beschluss vom 26. August 2026 – 5 StR 335/26 (Vorinstanz: Landgericht Dresden, Urteil vom 24. November 2025)
Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen zahlreicher Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte nur einen Teilerfolg. Die Verfahrensbeanstandungen blieben erfolglos; die sachlich-rechtliche Überprüfung ergab Rechtsfehler jedoch bei drei Taten. Für die am 21. Dezember 2023 begangene Tat hatte das Landgericht den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB in der Tatzeitfassung mit einer Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe angewendet und dabei nicht bedacht, dass diese Untergrenze durch Gesetz vom 24. Juni 2024 mit Wirkung zum 28. Juni 2024 auf sechs Monate abgesenkt worden war. Bei zwei weiteren Taten hatte die Strafkammer aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte dort – anders als in den übrigen Fällen – jeweils nur mit einer Geschädigten Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, sodass der Schuldspruch zu weit ging. Der Senat änderte Schuldspruch und drei Einzelstrafen selbst ab, setzte diese jeweils auf die Untergrenze der maßgeblichen Strafrahmen (sechs Monate, drei Monate und zwei Jahre) herab und ließ die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, weil er angesichts der unveränderten Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und der 21 weiteren Einzelstrafen ausschließen konnte, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die weitergehende Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trug der Angeklagte, weil dies angesichts des nur geringfügigen Erfolgs gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht unbillig war.
1. Eine nach der Tat, aber vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung in Kraft getretene Absenkung der Strafrahmenuntergrenze ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden. Das Tatgericht darf den Strafrahmen deshalb nicht ungeprüft der Tatzeitfassung entnehmen, sondern muss die zwischenzeitliche Gesetzesänderung erkennbar in seine Erwägungen einbeziehen. Bemisst es die Strafe – wie hier – nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB, ist die zum 28. Juni 2024 auf sechs Monate abgesenkte Untergrenze maßgeblich; das Übersehen dieser Änderung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, den das Revisionsgericht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung jeder weiteren Beschwer des Angeklagten entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch eigene Herabsetzung auf das gesetzliche Mindestmaß beheben kann.
2. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst auf das rechtlich zutreffende Maß zurückführen, wenn die Feststellungen den weitergehenden Schuldspruch nicht tragen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, sofern sich der Angeklagte gegen den geänderten – engeren – Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Bleibt es bei einer unveränderten Einsatzstrafe und einer Vielzahl weiterer, ihrerseits hoher Einzelstrafen, kann der Senat zudem ausschließen, dass das Tatgericht bei Zugrundelegung der reduzierten Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte; die Gesamtstrafe bleibt dann bestehen, ohne dass es einer Zurückverweisung bedarf.
Quelle: BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – 5 StR 335/26 (Volltext, PDF). ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR335.26.0