Strafrecht

Zurückgelangte Beute ist bestimmender Strafzumessungsgrund – und widersprüchliche Feststellungen zur Vorstrafe kosten den Gesamtstrafenausspruch

BGH, Beschluss vom 4. August 2026 – 6 StR 157/26 (Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2025)

Das Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in vier Fällen und wegen Diebstahls in acht Fällen, jeweils teils versucht und in Tateinheit mit weiteren Delikten, unter Auflösung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung früherer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung einer Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs. Das Landgericht hatte bei einer Tat nicht bedacht, dass die entwendeten Sakralgegenstände vollständig zurückgelangt waren, und seine Feststellungen zur Erledigung einer einbezogenen Geldstrafe blieben widersprüchlich. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache an eine andere Strafkammer zurück; im Übrigen verwarf er die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ob die Beute vollständig an den Geschädigten zurückgelangt ist, kann ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt sein, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen ist. Das gilt trotz des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs jedenfalls dann, wenn den Gegenständen – wie hier Sakralgegenständen – wegen ihrer religiösen Bedeutung und ihres Wertes besonderes Gewicht zukommt. Fehlt jede Erörterung, ist die Strafe aufzuheben, weil eine mildere Bemessung nicht auszuschließen ist.

2. Widersprüchliche Feststellungen zur Erledigung einer Vorstrafe entziehen dem Revisionsgericht die Grundlage für die Prüfung, ob ein Härteausgleich geboten war; sie führen deshalb zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat hebt zugleich die Feststellungen zu dieser Vorstrafe auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Von dem Rechtsfehler nicht betroffene Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen und dürfen um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 04.08.2026 – 6 StR 157/26 (Volltext, PDF). ECLI:DE:BGH:2026:040826B6STR157.26.0