Bei Gesamtstrafenentscheidung Einziehungsentscheidungen zusammenfassen und bei Zäsurwirkung Gesamtstrafübel beachten
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 – 2 StR 234/26 (Vorinstanz: Landgericht Kassel, Urteil vom 11. Dezember 2025)
Worum es ging
Das Landgericht Kassel hatte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und weiterer Vermögensdelikte zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hatte es die in einem früheren Strafbefehl angeordnete Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 2.000 Euro „aufrechterhalten“ und zusätzlich die Einziehung weiterer 5.030,96 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.
Die zentralen Aussagen dieser Entscheidung
1. Einheitliche Einziehungsentscheidung statt Aufrechterhaltung
Enthält ein früherer Strafbefehl bereits eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und liegen auch für das neue Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB vor, ist nach ständiger Rechtsprechung eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen. Dies geschieht – trotz des auf eine Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Anordnung. Der Senat änderte den Ausspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf einen Gesamtbetrag von 7.030,96 Euro ab. Dass die frühere Anordnung bereits durch Vollstreckung erledigt und damit für eine einheitliche Anordnung nicht mehr verfügbar sein könnte, konnte der Senat angesichts der Höhe des Betrags und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sicher ausschließen.
2. Zäsurwirkung: Das Gesamtstrafübel muss ausdrücklich bedacht werden
Zwingt die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Tatgericht einen daraus möglicherweise folgenden Nachteil durch ein zu hohes Gesamtstrafübel ausgleichen. Es muss darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst war, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen hält. Daran fehlte es hier: Bei einer höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten und einem Gesamtfreiheitsentzug von vier Jahren und sieben Monaten versteht sich die Schuldangemessenheit eines Gesamtstrafübels von etwa dem Doppelten der höchsten Einzelstrafe nicht ohne nähere Erörterung.
Praktische Bedeutung
Der Beschluss schärft zwei Punkte für die tatgerichtliche Praxis: Bei Einbeziehung früherer Entscheidungen mit Wertersatzeinziehung ist ein einheitlicher Gesamtbetrag auszuwerfen, und bei zäsurbedingt mehreren Gesamtstrafen gehört eine ausdrückliche Erörterung des Gesamtstrafübels in die Urteilsgründe.
Quelle: BGH, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 StR 234/26 (Volltext, PDF). ECLI:DE:BGH:2026:280726B2STR234.26.0